Nebenkosten Wohnung – Was gehört dazu? Was darf abgerechnet werden?
Nebenkosten Wohnung: Mehr als 70 Prozent der Haushalte in Deutschland leben zur Miete. Nicht nur die immer höher werdende Mietpreise werden zur Last, sondern auch die Nebenkosten. Doch welche Nebenkosten darf der Vermieter überhaupt in Rechnung stellen? Die Antwort auf diese Frage und vieles mehr, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was genau sind Nebenkosten?
Im Volksmund nennt es jeder Nebenkosten, doch rechtlich sind es eigentlich die Betriebskosten. Jeder Besitzer bzw. Eigentümer einer Immobilie, muss für die Verwaltung der Immobilie bestimmte Kosten in Kauf nehmen. Dazu zählen beispielsweise die Grundsteuer oder die Müllentsorgung. Diese kosten darf der Vermieter zusätzlich zu der Kaltmiete von den Mietern einfordern. Alles zusammengerechnet ergibt dann die Warmmiete. Im Mietvertrag wird eine monatliche Nebenkosten-Pauschale festgelegt. Jährlich erhalten die Mieter dann eine Nebenkostenabrechnung. Sie bekommen dann zu viel gezahlte Beträge zurück oder müssen eine Nachzahlung tätigen.
Was zählt alles zu den Nebenkosten einer Wohnung?
Die gesetzliche Betriebskostenverordnung (BetrKV), legt fest was abgerechnet werden darf. In der Nebenkostenabrechnung bzw. Betriebskostenabrechnung, kann der Vermieter folgende Punkte abrechnen.
Grundsteuer: In Deutschland muss für Immobilien jährlich eine Grundsteuer gezahlt werden. Die Steuer wird vom Finanzamt festgesetzt. Die Grundsteuer muss dann an die Gemeinde gezahlt werden, in der das Grundstück liegt. Die dadurch erzielten Einnahmen werden zum Erhalt der örtlichen Infrastruktur verwendet.
Wasserkosten (Warmwasser/Kaltwasser/Abwasser): In der Betriebskostenverordnung werden diese Kosten als „Entwässerung des Grundstücks“ genannt und umfassen alle damit zusammenhängenden Kosten.
Heizkosten: Bei den Heizkosten darf der Vermieter mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig auf die Mieter umlegen. Der restliche Anteil berechnet sich nach der Wohnfläche.
Schornsteinreinigung: Die regelmäßige Reinigung und Überprüfung der Schornsteine ist Pflicht. Auch diese Kosten kann der Vermieter, Ihnen in Rechnung stellen.
Hausmeisterkosten
Versicherung: Versicherungen gehören ebenfalls zu den Betriebskosten. Dazu gehört die Wohngebäudeversicherung (Feuer, Wasser, Sturm), die Glasversicherung und Haftpflichtversicherung.
Fahrstuhl/Aufzug: Falls das Haus über einen Fahrstuhl verfügt, werden die Kosten auf alle Mieter umgelegt. Die Kosten setzen sich aus, Stromverbrauch und Wartungskosten für den Fahrstuhl zusammen.
Garten: Verfügt das Haus über einen Garten oder einen Hof, können auch die Kosten für die Pflege des Gartens oder des Hofes auf die Mieter umgelegt werden.
Straßenreinigung: Gebühren der Gemeinde für die Reinigung bzw. Säuberung der Straßen und Gehwegen am Haus.
Sonstige Nebenkosten: Unter diesem Punkt kann der Vermieter weitere Nebenkosten abrechnen. Diese müssen jedoch im Mietvertrag stehen. Dazu können beispielsweise die Wartung der Rauchmelder oder die Erneuerung der Feuerlöscher gehören.
Hinweis: Dem Mieter steht es zu, und Rechnungen, der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter einzusehen. Zweifelt man bei größeren Positionen, kann es auch Kosten sparen, einen Anwalt für Mietrecht einzuschalten, der die Abrechnung prüft.
Als Mieter können Sie die Lohnkosten für Handwerker sowie haushaltsnahe Dienstleistungen mit der Einkommensteuererklärung von der Steuer absetzen. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen beispielsweise Ausgaben für die Gartenpflege, der Schornsteinfeger, oder die Hausreinigung. 20 Prozent von diesen Kosten können von der Steuer abgesetzt werden, jedoch nur bis zu einer Gesamthöhe von 4000€. Dem Finanzamt genügt in den meistens die Betriebskostenabrechnung um die Kosten anzuerkennen.